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   BGH, 11.02.2020 - 4 StR 583/19   

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https://dejure.org/2020,4643
BGH, 11.02.2020 - 4 StR 583/19 (https://dejure.org/2020,4643)
BGH, Entscheidung vom 11.02.2020 - 4 StR 583/19 (https://dejure.org/2020,4643)
BGH, Entscheidung vom 11. Februar 2020 - 4 StR 583/19 (https://dejure.org/2020,4643)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 357 StPO, § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 5 Abs. 3 JGG, § 224 Abs. 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Eingreifen einer Person in Kenntnis und Billigung des von einem anderen begonnenen tatbestandsmäßigen Handelns in das tatbestandsmäßige Geschehen als Mittäter; Annahme von sukzessiver Mittäterschaft hinsichtlich Beschleunigung des Todeseintritts des Tatopfers durch die ...

  • rewis.io

    Sukzessive Mittäterschaft beim Totschlag: Zurechnung bereits verwirklichter Tatumstände vor Hinzutreten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StGB § 212 ; StGB § 244 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4
    Eingreifen einer Person in Kenntnis und Billigung des von einem anderen begonnenen tatbestandsmäßigen Handelns in das tatbestandsmäßige Geschehen als Mittäter; Annahme von sukzessiver Mittäterschaft hinsichtlich Beschleunigung des Todeseintritts des Tatopfers durch die ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Sukzessive Mittäterschaft ohne eigenen Tatbeitrag?

  • jurafuchs.de (Lern-App, Fallbesprechung in Fragen und Antworten)

    Sukzessive Mittäterschaft ohne eigenen Tatbeitrag?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2020, 727
  • StV 2022, 14
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 09.06.2009 - 4 StR 164/09

    Körperverletzung mit Todesfolge (Zurechnung mittäterschaftlichen Handelns;

    Auszug aus BGH, 11.02.2020 - 4 StR 583/19
    Kann der Hinzutretende die weitere Tatausführung dagegen gar nicht mehr fördern, weil für die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolgs schon alles getan ist und weil das Tun des Eintretenden auf den weiteren Ablauf des tatbestandsmäßigen Geschehens ohne jeden Einfluss bleibt, kommt eine mittäterschaftliche Mitwirkung trotz Kenntnis, Billigung und Ausnutzung der durch einen anderen geschaffenen Lage nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 7. August 1984 - 1 StR 385/84, NStZ 1984, 548 f.; Beschluss vom 9. Juni 2009, NStZ 2009, 631, 632; Urteil vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699, 702; Beschluss vom 10. April 2019 - 4 StR 102/19, NStZ-RR 2019, 205, 206 jeweils mwN) .
  • BGH, 31.03.2011 - 2 StR 8/11

    Rechtsfehlerhafte Gesamtstrafenbildung (Voraussetzungen für die Bildung einer

    Auszug aus BGH, 11.02.2020 - 4 StR 583/19
    Der neue Tatrichter wird hinsichtlich des Angeklagten P. Gelegenheit haben festzustellen, ob die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 27. April 2016 zum Zeitpunkt des ersten tatrichterlichen Urteils vollstreckt war (BGH, Beschlüsse vom 13. November 1991 - 2 StR 463/91, BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 6; vom 31. März 2011 - 2 StR 8/11, StraFo 2011, 288, 289).
  • BGH, 10.04.2019 - 4 StR 102/19

    Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen gefährlicher

    Auszug aus BGH, 11.02.2020 - 4 StR 583/19
    Kann der Hinzutretende die weitere Tatausführung dagegen gar nicht mehr fördern, weil für die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolgs schon alles getan ist und weil das Tun des Eintretenden auf den weiteren Ablauf des tatbestandsmäßigen Geschehens ohne jeden Einfluss bleibt, kommt eine mittäterschaftliche Mitwirkung trotz Kenntnis, Billigung und Ausnutzung der durch einen anderen geschaffenen Lage nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 7. August 1984 - 1 StR 385/84, NStZ 1984, 548 f.; Beschluss vom 9. Juni 2009, NStZ 2009, 631, 632; Urteil vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699, 702; Beschluss vom 10. April 2019 - 4 StR 102/19, NStZ-RR 2019, 205, 206 jeweils mwN) .
  • BGH, 07.08.1984 - 1 StR 385/84

    Sukzessiv

    Auszug aus BGH, 11.02.2020 - 4 StR 583/19
    Kann der Hinzutretende die weitere Tatausführung dagegen gar nicht mehr fördern, weil für die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolgs schon alles getan ist und weil das Tun des Eintretenden auf den weiteren Ablauf des tatbestandsmäßigen Geschehens ohne jeden Einfluss bleibt, kommt eine mittäterschaftliche Mitwirkung trotz Kenntnis, Billigung und Ausnutzung der durch einen anderen geschaffenen Lage nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 7. August 1984 - 1 StR 385/84, NStZ 1984, 548 f.; Beschluss vom 9. Juni 2009, NStZ 2009, 631, 632; Urteil vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699, 702; Beschluss vom 10. April 2019 - 4 StR 102/19, NStZ-RR 2019, 205, 206 jeweils mwN) .
  • BGH, 27.01.2011 - 4 StR 502/10

    Urteil gegen zwei Mitglieder der "Hells Angels" wegen tödlichen Überfalls auf

    Auszug aus BGH, 11.02.2020 - 4 StR 583/19
    Kann der Hinzutretende die weitere Tatausführung dagegen gar nicht mehr fördern, weil für die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolgs schon alles getan ist und weil das Tun des Eintretenden auf den weiteren Ablauf des tatbestandsmäßigen Geschehens ohne jeden Einfluss bleibt, kommt eine mittäterschaftliche Mitwirkung trotz Kenntnis, Billigung und Ausnutzung der durch einen anderen geschaffenen Lage nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 7. August 1984 - 1 StR 385/84, NStZ 1984, 548 f.; Beschluss vom 9. Juni 2009, NStZ 2009, 631, 632; Urteil vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699, 702; Beschluss vom 10. April 2019 - 4 StR 102/19, NStZ-RR 2019, 205, 206 jeweils mwN) .
  • BGH, 13.11.1991 - 2 StR 463/91

    Voraussetzungen der Nachholung der nachträglichen Bildung einer

    Auszug aus BGH, 11.02.2020 - 4 StR 583/19
    Der neue Tatrichter wird hinsichtlich des Angeklagten P. Gelegenheit haben festzustellen, ob die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 27. April 2016 zum Zeitpunkt des ersten tatrichterlichen Urteils vollstreckt war (BGH, Beschlüsse vom 13. November 1991 - 2 StR 463/91, BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 6; vom 31. März 2011 - 2 StR 8/11, StraFo 2011, 288, 289).
  • BGH, 12.05.2020 - 1 StR 368/19

    Körperverletzung (Einwilligung: Verstoß gegen die guten Sitten bei

    a) Daran fehlt es hier, weil zugunsten des Angeklagten R. in dubio pro reo davon auszugehen ist, dass allein die Verletzungshandlungen des Mitangeklagten K. die tödliche Folge vor R. s Faustschlägen in der Schlussphase verursacht haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2020 - 4 StR 583/19 Rn. 6 f. und vom 9. Juni 2009 - 4 StR 164/09 Rn. 7 f.; Urteil vom 7. August 1984 - 1 StR 385/84 Rn. 7).
  • LG Hamburg, 23.07.2020 - 617 Ks 10/19

    Stutthof-Prozess: Jugendstrafe auf Bewährung für 93-jährigen Ex-KZ-Wachmann

    Andere hingegen verneinen diese Möglichkeit und belassen es in der Konsequenz dabei, dass die Nebenkläger selbst ihre notwendigen Auslagen tragen (LG Koblenz, Beschluss vom 5. Februar 2010 - 2 Qs 15/10, juris Rn. 20; Brunner/Dölling in: Brunner/Dölling, Jugendgerichtsgesetz, 13. Aufl. 2017, § 74 Rn. 9; Hilger in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2010, § 472, Rn. 7; BeckOK JGG/Pawlischta, 17. Ed. 1.5.2020, JGG § 74 Rn. 16; vgl. auch BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - 4 StR 583/19, juris, ohne Stellungnahme zum Streit).
  • BGH, 28.02.2024 - 4 StR 369/23
    Jene hat gleichwohl die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - 4 StR 583/19).
  • BGH, 18.01.2024 - 4 StR 289/23

    Tatgerichtliche Beweiswürdigung zur Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes;

    Dieser hat gleichwohl die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - 4 StR 583/19).
  • LG Mannheim, 23.06.2023 - 14 O 103/18

    Zuckerkartell - Bestimmung des Kartellschadensersatzes bei einem Zucker-Kartell

    Ob Art und Inhalt des Prozessvortrags der Beklagten zur Bildung der Überzeugung (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO) hinreichten, dass die Grundabsprache von 01.03.1996 bis 26.03.2009 bestand, kann dahinstehen; ebenso, ob bereits verwirklichte Tatumstände der Beklagten Ziffer 3 wegen sukzessiver Mittäterschaft zugerechnet werden könnten, wenn sie der Grundabsprache erst Ende 2001 beigetreten wäre (§ 830 Abs. 1 Satz 1; zur Anwendbarkeit strafrechtlicher Grundsätze BGH, Urt. v. 29.11.2022, KZR 42/20, juris Rz. 90 - Schlecker m. w. N.; zu diesen BGH, Beschl. v. 11.02.2020, 4 StR 583/19, juris Rz. 6).
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